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   BFH, 25.07.1958 - VI 325/57 U   

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https://dejure.org/1958,1346
BFH, 25.07.1958 - VI 325/57 U (https://dejure.org/1958,1346)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1958 - VI 325/57 U (https://dejure.org/1958,1346)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1958 - VI 325/57 U (https://dejure.org/1958,1346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 67, 249
  • DB 1958, 1001
  • BStBl III 1958, 368
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 03.12.1942 - IV 123/42
    Auszug aus BFH, 25.07.1958 - VI 325/57 U
    Wie die von dem Bf. angeführte Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 123/42 vom 3. Dezember 1942 (Reichssteuerblatt 1943 S. 19) darlegt, sind Beiträge an Bausparkassen auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn infolge vertraglich zulässiger Ablehnung einer Zuteilung der Bausparsumme diese nicht zur Auszahlung gekommen ist und der Bausparer in Fortsetzung des Vertrags weitere Sparbeiträge in die Bausparkasse einzahlt.

    Der in dem Urteil IV 123/42 vom 3. Dezember 1942 vertretenen Auffassung kommt im Gegensatz zu der Ansicht des Finanzgerichts grundsätzliche Bedeutung zu.

    Während der Bausparer, der - wie im Falle des Urteils IV 123/42 vom 3. Dezember 1942 - die Zuteilung nicht ausnutzt, nicht bloß der Bausparkasse die weiterzuzahlenden Beiträge, sondern auch das angesparte Kapital für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt, beläßt der Bf. der Bausparkasse nur noch die weiterentrichteten Beiträge, nicht aber mehr das von ihm angesparte Kapital.

  • FG Hamburg, 10.06.2005 - VII 147/03

    Wohnungsbau-Prämiengesetz: Wohnungsbauprämienanspruch bei Überschreitung der

    Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf die Richtlinien der Finanzverwaltung und auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1958 (BStBl III 1958, 368).

    Auch wenn eine Zuteilung durch die Bausparkasse bereits ausgesprochen worden ist, der Bausparer also durch Annahme der Zuteilung das Bauspardarlehen ohne weitere Einzahlungen hätte in Anspruch nehmen können, sind weitere Beiträge grundsätzlich "zur Erlangung von Baudarlehen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 WoPG geleistet, solange es nicht zu einer Auszahlung durch die Bausparkasse gekommen ist (BFH-Urteil vom 25.7.1958 - VI 325/57 U, BStBl III 1958, 368).

    Nicht festgestellt werden kann deshalb, ob es sich dabei um eine vertragliche Gestaltung gehandelt hat, wie sie auch dem bereits zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1958 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BFH, 17.10.1980 - VI R 185/77

    Bausparvertrag - Abtretung

    Der Umstand, daß T keinen Gebrauch von der Zuteilung der Bausparsumme machte, ist nicht prämienschädlich (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 25. Juli 1958 VI 325/57 U, BFHE 67, 249, BStBl III 1958, 368).
  • BFH, 20.10.1961 - VI 108/61 U

    Wohnungsbauprämienbegünstigung bei vorzeitiger Rückzahlung der geleisteten

    Die ausgezahlte Bausparsumme kann, wenn der Sparer von der Zuteilung zulässigerweise zunächst keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu das Urteil des Senats VI 325/57 U vom 25. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 368, Slg. Bd. 67 S. 249) und weiter Beiträge geleistet hat oder wenn er von der Zuteilung zwar Gebrauch macht, seine Beitragsleistungen aber durch zusätzliche Zahlungen ergänzt hat, zu einem erheblichen Teil und unter Umständen ganz aus dem angesparten Guthaben bestehen.
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